Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 32 Abs. 1
Episode von Logos | Das Zeugnis Jesu und die Rechtsstaatlichkeit von Salomo · 9. Oktober 2026 · 49 min
Name: S. A. Oben (alias: Salomo) An: Bundesverfassungsgericht Betreff: Antrag gem. § 32 Abs. 1 BVerfGG Adresse: Abteistr. 10 Schloßbezirk 3 Seite: 1 von 38 76131 Karlsruhe 86687 Kaisheim ID: 240603-1 (38)
Antragssteller
[1] Hiermit beantrage ich, Sebastian Ayuk Oben (aka Salomo), geb. am 30. Mai ‘89, als mittelbares Völkerrechtssubjekt der biblischen Nation Israels gemäss dem christlichen Glaubensverständnis, den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG.
Rechtsschutzziel
[2] Ich ersuche mit meinem Antrag hier die Wesensgehaltsgarantie der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Informationsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG zu erreichen. Da es nämlich meinem derzeitigen Lebenssachverhalt her nach (staatlich verschuldet) nur zu einer unzureichenden Verwirklichung / Ausgestaltung der, genannten Grundrechte/ Rechtsgüter kommt und hierdurch letztlich die Rechtsstaatlichkeit unterlaufen und ausgehöhlt wird, da ich effektiv keinen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann (in der Folge).
Spezifikation des Rechtsschutzziels
[3] Ich verlange vom Staat, dass er mir unverzüglich folgende Dinge zur Verfügung stellt, bzw. ermöglicht: 1. Den bedarfsgerechten regelmässigen Zugang zum Internet, damit ich in den Hauptsacheverfahren und deren jeweiligem Beschwer entsprechende Recherchen betreiben und unabdingliche Informationen einholen kann. 2. Die Gehehmigung, bzw. Aushändigung von Büchern die ich bereits jetzt schon privat besitze, wie z.B. meinen beck’schen Grundgesetzkommentar. 3. Den dauerhaften Zugang zu einem Linux Computer, damit ich zum einen die Beschwerdegegenstände zügig aufarbeiten und baldig vortragen kann, sowie zum anderen die Möglichkeit habe, meinen privaten Datenträger zu entschlüsseln, um auf dessen notwendige Daten zugreifen zu können. 4. Den sicheren und vor staatlicher Intrusion/Überwachung geschützten digitalen Zugriff auf meinen privaten Datenträger, da sich auf diesem u.a. signifikante Beweismaterialien, ein vorbereiteter Verteidigungsvortrag und anderweitig relevantes, angesammeltes Wissen befindet. 5. Die humane Nutzung technischer Endgeräte, welche die digitale Erfassung und Übermittlung der einzelnen Beschwerdegegenstände ermöglichen, genannt seien hierbei in etwa ein Telefonanschluss, ein Faxgerät, ein Scannner und Kopierer, oder auch ein digitales Textverarbeitungsgerät (Laptop/Computer). 6. Eilschreiben per Post, um fortan nicht länger den formellen Anforderungen etwaiger Fristen zu unterliegen. 7. Vollumfängliche Akteneinsicht und Rechtssicherheit. ~ Unter diesem Punkt ist gemeint, dass der Staat meinem Antrag auf Akteneinsicht vom 19. Februar ‘24 (an das Landgericht, bzw. die Staatsanwaltschaft Augsburg respektive) Folge leistet. ~ Als wie auch, dass die JVA Kaisheim formell den
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Name: Salomo (S. A. Oben) ID: 240603-2 Betreff: Antrag gem. § 32 Abs. 1 BVerfGG Seite: 2
Sachverhalt unverzüglich bestätigt und / oder Stellung zu der Tatsache nimmt, dass ich in ihrer JVA aufgrund der dortigen mangelhaften Grundrechtsverwirklichung nach Art. 2 Abs. 1 GG die 4 Monatsfrist der Zulässigkeitsvoraussetzung gemäss Art. 35 Abs. 1 EMRK des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unverschuldet nicht habe erfüllen können. Etwaige Anträge und ein Eilantrag gem. § 109, 114 JVollzG liegen dem Gefängnis und der Strafkammer bereits vor.
Begründung
[4] Wie bereits schon Eingangs erwähnt, wird die Rechtsstaatlichkeit untergraben und ausgehöhlt, wenn dem Menschen nicht auch prinzipielle Grundrechte zur Verfügung stehen, mit denen er sich des Rechtsstaates, der Rechtsstaatlichkeit, bedienen kann, um beispielsweise effektiven Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. So sei exemplarisch in etwa die Verfahrenseinleitung bei Ihnen benannt, welche im § 23 Abs. 1 des BVerfGG folgendermassen normiert wird: „Anträge, die das Verfahren einleiten,... sind zu begründen, die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.“ Ich kann diese formelle Anforderung nun dieser Tage erwiesenermassen unverschuldet nicht erfüllen, da nämlich der Staat ungerechtfertigterweise im Weg steht und meine Allgemeine Handlungsfreiheit, als wie auch meine Informationsfreiheit einschränkt. [5] Er tut dies ungerechtfertigt, da es zu einer ungleichnamigen Rechtsgüterabwägung kommt. So würde ich nämlich weder das Leben, noch die Freiheit oder die Gesundheit anderer Menschen gefährden, sollten mir die genannten Punkte zu Teil werden. Mehr noch, es ist eben gerade weil ich inhaftiert bin so, dass diese schützenswerten Güter in Gefahr geraten (was ich womöglich weiter unten noch erläutern werde). Doch zunächst sei nun ersteinmal nur darauf hingewiesen, dass jegliche Punkte auf Seite 1 für mich unabdinglich sind, um vor dem Staat in die Sphäre wahrhaftiger Autonomie zu gelangen.
Fakten und Umstände,
[6] die ich mehr oder weniger beweiskräftig untermauern und begründen kann, sollte mir der Zugang zu technischen Endgeräten und Systemen wie einem Computer und dem Internet möglich sein: [7] 1. Ich bin ein mittelbares Völkerrechtssubjekt der biblischen Nation Israels, da mir das Zeugnis des HERRN Jesus Christus zu Teil geworden ist und ich als solches bezeugen kann, dass sein Wort wahrhaftig ist. So bin ich Zeuge dessen geworden, wie der Ausspruch seines Volkskörpers, der Ausspruch der biblischen Nation Israels, durch westliche Entitäten wie Alphabet Inc. (Google, YouTube...) völkerrechtswidrig unterdrückt wurde. Auch mein eigener Ausspruch und mein eigenes Zeugnis, das mir im Namen des Messias zu Teil geworden ist, wurde auf der sozialen Platform grundrechtswidrig unterdrückt. [8] D.h. es gibt demnach also eine globale Verschwörung international agierender Entitäten (wie Alphabet), die prädominant dem “weissen” (edomitischen), westlichen Volkskörper angehören und die sich in ihrer konspirativen Verwirklichung gegen den Ausspruch meines Volkskörpers richten, um diesen ultimativ in seiner Verwirklichung zu verhindern. Als solches streiten diese Entitäten (zu denen mittelbar auch Deutschland gehört) gegen das Lamm (Jesus Christus), wie es auch die Offenbarung Kapitel 17 Verse 12-14 beschreibt. [9] Mir selbst kommt in diesem Kontext nun unverholfen die Vorherrschaft, gemäss dem Kolosserbrief Kapitel 1 Vers 18, bei. Und es ist eben gerade dieser Umstand, durch welche ich völkerrechtlich be-
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Name: Salomo (S. A. Oben) ID: 240603-3 Betreff: Antrag gem. § 32 Abs. 1 BVerfGG Seite: 3
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