Stellungnahme zu Regierungsrat Lüthy (StVK) | 23.04.2024
Episode von Logos | Das Zeugnis Jesu und die Rechtsstaatlichkeit von Salomo · 5. Oktober 2026 · 60 min
Von: Hr. Oben S. Betreff: Stellungnahme Auswärtige StVK des LG Augsburg Postfach 1111 Abteistr. 10 Seite: 1 ID: 240423-1 (5) 86711 Nördlingen 86687 Kaisheim
Ihr Aktenzeichen: 2 NÖ StVK 87/24 Vollz
[1] Auf Ihr Schreiben hin vom 10.04.24 (erhalten am 12.04.24) möchte ich nun Stellung nehmen.
Stellungnahme zur Stellungsnahme des Regierungsrat Lüthy vom 04.04.24
[2] Herr Lüthy legt den entscheidenden Sachverhalt praktisch gar nicht zugrunde. Als solches ist seine Darlegung des Sachverhaltes grob fehlerhaft. Und als solches kann seine Stellungnahme zur Ermittlung des entscheidenden Sachverhaltes nicht herangezogen werden. [3] Die Stellungnahme des Regierungsrat Lüthy wird dem Justizgewährungsanspruch nicht gerecht, denn dieser, der Justizgewährungsanspruch, umfasst das Recht auf eine grundsätzlich umfassende tatsächliche Prüfung des Streitgegenstandes. [4] Zur Disposition steht, dass es in der JVA Kaisheim zu einer unzureichenden Grundrechtsverwirklichung nach Artikel 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG kam und ich in der Folge unverschuldet unfähig wurde effektiven Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. [5] Als solches verletzt Deutschland mittelbar den Artikel 34 S. 2 der EMRK, da die JVA faktisch mittelbar dafür verantwortlich zu machen ist, dass ich dem Zulässigkeitskriterium der Artikels 35 der EMRK nicht gerecht werden konnte. Wie verhält sich der korrekte Sachverhalt nun?
Sachverhalt
[6] Zunächst sei festgehalten, dass mir in dem zugrundeliegenden Strafverfahren (dem innerstaatlichen Beschwerdegegenstand 2 BvR 1325/23) faktisch in keiner Instanz ein faires Verfahren zu Teil geworden ist. Als solches werde ich der Sache her nach dieser Tage rechtswidrig inhaftiert. [7] Mein realer Lebenssachverhalt ist daher, dass es in meinem derzeitigen täglichen Leben beständig zu einem Verfassungsbruch kommt. [8] Und eine Folge dieses zuletzt genannten Lebensumstandes ist, dass ich mental (seelisch und psychisch) zu Schaden gekommen bin und täglich darunter zu leiden habe. [9] Wenn Hr. Lüthy daher nun schreibt: „Ein Strafgefangener, wie vorliegend der Antragsteller, kann seine eigenen Gerichtsverfahren... ... effektiv betreiben.“ und er zudem unterstellt: „In Anbetracht dessen... hätte er sich... auch etwas zeitiger... um sein Anliegen kümmern können, wenn es doch ... so über aus wichtig zu sein scheint.“ dann ist das eine grobe Falschdarstellung, die mit der Realität rein gar nichts zu tun hat und an Zynismus grenzt. [10] Denn faktisch werde ich dieser Tage vom Staat gequält und misshandelt und ich soll praktisch nur mit einem Stift und etwas Blatt Papier bewaffnet einen hochkomplexen Verfassungsstreit gegen den Staat führen. Wie soll dies menschlich möglich sein (so frage ich)?
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Betreff: Stellungnahme Seite: 2 Name: Hr. Oben S. ID: 240423-2
[11] Demnach bin ich also, rein menschlich gesprochen (und der Mensch steht im Mittelpunkt des Wertesystems), beständig in einer nachteiligen Rechtsposition vor dem Staat. Da dieser mich institutionalisiert und meiner Willensbildung vorweggreift. Dh. ich habe keine Autonomie und werde vom Staat vereinnahmt, desshalb ist er auch dafür verantwortlich zu machen, wenn mein Willensbildungsprozess, so wie jetzt (die Klageeinreichung vor dem EGMR), nicht effektiv ist. Und dies werde ich nun im Weiteren darlegen.
mangelhafte Grundrechtsverwirklichung nach Art. 5 Abs. 1 S.1 (Sachverhalt)
[12] Die letzte (finale) innerstaatliche Entscheidung des BG (Beschwerdegegenstandes 2 BvR 1325/23) erging am 28. 09.23 und die Entscheidung ist mir als solches am 10.10.23 zugestellt worden. [13] Es sind sodann etwa 2 Wochen seit Zustellung der Entscheidung ergangen, ehe ich Anstrengungen unternahm, den Gang an den EGMR zu tätigen/wagen. [14] Dh. ich musste mir Lektüre zur EMRK beschaffen und etwaige relevanten Informationen über die Klage beim EGMR einholen. Doch, und hier ist der springende Knackpunkt, meine Informationsfreiheit wurde von Seiten der JVA derart eingeschränkt, dass mir faktisch nur der Postweg an meine Mutter offen stand. Denn die JVA ermöglicht es einem Inhaftierten grundsätzlich nicht das Internet zu etwaigen Recherchezwecken zu benutzen und als solches sind mir auch keine alternativen Möglichkeiten innerhalb der JVA bekannt, durch welche eine annehmliche Abhilfe geschaffen wäre. [15] Dem realen Lebenssachverhalt der mangelhaften Grundrechtsverwirklichung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verschuldet, dauerte es daher nochmals fast 4 Wochen, ehe ich meinen Willensbildungsprozess effektiv umsetzen konnte, unverschuldet. Und am Ende dieses fast 4 wöchigen Unterfangens, der alternativlos ausgelagerten Informationsbeschaffung, stand mir etwaiges Wissen zur Verfügung. Dh. ich wusste sodann wie ich die Klageformulare für den EGMR in englischer Sprache erhalten konnte, nämlich, indem ich den EGMR per Einschreiben mit Rückschein direkt anschrieb und diesen direkt um die Formulare bat. Und meiner Mutter ist es gelungen, meiner Bitte (meinem Willen) entsprechend, ein passendes Buch im Internet zu recherchieren. [16] Im Ergebnis dauerte dieser aktive Willensbildungsprozess (ausgehend vom 10.10.23) 6 Wochen, wäre mir jedoch die Informationsfreiheit, genauer, das Internet annehmbar zugänglich gewesen, dann hätte sich diese Zeit mindestens um die Hälfte reduziert.
mangelhafte Grundrechtsverwirklichung nach Art. 2 Abs. 1 GG (Sachverhalt)
[17] Mein oben bezeichnetes Einschreiben verfasste ich am 20.11.23 und als solches ging es am 27.11.23 beim EGMR ein (Nachweis vorhanden). Die Unterlagen (das Formblatt des EGMR samt Charta und Protokolle; aber ohne Kommentierung) erhielt ich sodann am 11.12.23 per Post und wie gewünscht in englischer Sprache. [18] Was die passende Lektüre anbelangt, so gab ich multiple Anträge in der JVA ab, denn der Erwerb etwaiger Lektüre musste per ‘Antragsschein’ über die JVA erfolgen. [19] Angefangen hat dieser Erwerbsprozess am 28.11.23. An diesem Tag stellte ich einen Antrag nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG wo es hiess: „Ich beantrage den Ausdruck folgender Buchbeschreibung: ..“ sodann nannte ich eine ISBN Nummer, die mir meine Mutter zuvor per Brief zukommen lies. Diese Antragsstellung wurde zügig bearbeitet und ich erhielt bereits am nächsten Tag einen Ausdruck der Buchbeschreibung aus dem Internet.
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