#273- 50:50-Betreuung – und trotzdem Unterhalt für einen Elternteil?

Episode von Wille - Podcast für Familienrecht von Klaus Wille · 20. September 2026 · 26 min

Wer sein Kind nach der Trennung exakt zur Hälfte betreut, muss dem anderen Elternteil keinen Betreuungsunterhalt zahlen – oder doch?

Viele Eltern gehen davon aus: Wenn Mutter und Vater ihr Kind im echten Wechselmodell jeweils zu 50 Prozent betreuen, sind auch die finanziellen Verhältnisse zwischen ihnen geklärt. Jeder betreut zur Hälfte, jeder arbeitet und jeder trägt seine eigenen Kosten.

Der Fall wirft eine für viele getrennte Eltern wichtige Frage auf:

warum 50:50-Betreuung nicht automatisch 0 Euro Unterhalt bedeutet,

worin der Unterschied zwischen Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt liegt,

weshalb der BGH bei hälftiger Betreuung grundsätzlich von einer Erwerbsobliegenheit im Umfang von 50 Prozent einer Vollzeittätigkeit ausgeht,

welche Bedeutung der betreuungsbedingte Einkommensverlust für die Berechnung hat,

was passiert, wenn ein Elternteil überhaupt nicht arbeitet,

wie mit Einkommen umzugehen ist, das durch eine überobligatorische Erwerbstätigkeit erzielt wird,

warum ein höheres Einkommen des anderen Elternteils allein noch keinen Unterhaltsanspruch begründet und

Ein wichtiger Punkt: Die besprochene BGH-Entscheidung betrifft den Betreuungsunterhalt nicht miteinander verheirateter Eltern nach § 1615l BGB.

Denn Sie wissen ja: Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg.

Hinweis: Die Folge dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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Rechtsanwalt Klaus Wille

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