SR261 Strafrecht AT | Der Pflegemutterfall des BGH | Objektive Zurechnung | VorsÀtzliches Dazwischentreten Dritter, das typischerweise in der Ausgangsgefahr enthalten ist
Episode von KurzerklÀrt - Der Jurapodcast von Nomos Verlag & Sebastian Baur · 19. August 2026 · 18 min
đ Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining Strafrecht
"Das vorliegende âKlausurtraining Strafrechtâ ist dabei behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu beschĂ€ftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen PrĂŒfungsarbeit zu bewĂ€ltigen sind. Anhand von BeispielsfĂ€llen wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert."
Folgenbeschreibung:
In dieser Vertiefungsfolge analysieren wir einen examenstauglichen Klassiker, der KausalitĂ€t und objektive Zurechnung beim vorsĂ€tzlichen Dazwischentreten eines Dritten verknĂŒpft. R. sticht J. mit Tötungsabsicht nieder und glaubt sie tot. W. kehrt mit ihr zum Tatort zurĂŒck, stellt fest dass J. noch lebt, und tötet sie durch SchlĂ€ge mit einer Wasserflasche. Das LG Bonn verurteilte beide nur wegen versuchten Totschlags â der BGH hob das auf.
KausalitĂ€t: Das LG hatte zu Gunsten beider Angeklagten angenommen, der jeweils andere habe den Tod verursacht. Der BGH korrigiert das. Es gilt: Kausal ist jede Bedingung, die den Erfolg mitverursacht hat â gleichgĂŒltig, ob andere UmstĂ€nde ebenfalls beigetragen haben. Keine ĂŒberholende KausalitĂ€t liegt vor, weil W. unmittelbar an die Ersthandlung der R. anknĂŒpfte: Ohne die Messerstiche wĂ€re J. nicht am Boden gelegen, W. hĂ€tte nicht eingreifen können. Die Ersthandlung blieb wesentlich fortwirkende Bedingung.
Objektive Zurechnung: ZunĂ€chst kein atypischer Kausalverlauf â dass ein Dritter in dieser Situation eingreift, liegt noch innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. Beim vorsĂ€tzlichen Dazwischentreten des W. gilt: Der Zurechnungszusammenhang endet nur, wenn der Dritte vollverantwortlich eine neue, selbststĂ€ndige Gefahr schafft, die sich losgelöst von der Ersthandlung im Erfolg realisiert. W. fand J. gerade wegen der Messerstiche in lebensgefĂ€hrlichem Zustand vor und fĂŒhrte das begonnene Geschehen fort â sein Handeln ist Ausfluss der Ausgangsgefahr, nicht ein eigenstĂ€ndiges neues Gefahrenprogramm. Der Tod ist R. daher objektiv zurechenbar.
Ergebnis: R. war wegen vollendeten Totschlags zu bestrafen.
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