ZR138 Schuldrecht AT | Wahlschuld und Ersetzungsbefugnis
Episode von Kurzerklärt - Der Jurapodcast von Nomos Verlag & Sebastian Baur · 14. September 2026 · 23 min
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Folgenvorbereitung:
Was genau schuldet der Schuldner eigentlich? Nachdem wir zwischen Stück- und Gattungsschuld unterschieden, uns die Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB angeschaut und über Geldschulden gesprochen haben, geht es in dieser Folge um einen Fall, in dem bei Entstehung des Schuldverhältnisses noch gar nicht feststeht, welche von mehreren Leistungen erbracht werden soll: die Wahlschuld der §§ 262 bis 265 BGB.
Wir klären zunächst, was eine Wahlschuld überhaupt ist, und grenzen sie sauber von der Gattungsschuld ab — denn der entscheidende Unterschied liegt darin, ob von Anfang an nur eine Leistung geschuldet ist oder tatsächlich mehrere verschiedene. Danach schauen wir uns an, wer das Wahlrecht hat (Vereinbarung der Parteien, im Zweifel der Schuldner nach § 262 BGB), wie es ausgeübt wird (§ 263 BGB: einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, Gestaltungsrecht mit Rückwirkung) und was passiert, wenn niemand wählt (§ 264 BGB). Zum Schluss trifft die Wahlschuld auf das Leistungsstörungsrecht: Wird eine der Leistungen unmöglich, greift § 265 BGB — mit der wichtigen Ausnahme in Satz 2, wenn der nicht wahlberechtigte Teil die Unmöglichkeit zu vertreten hat.
Im Anschluss an diese Folge widmen wir uns einer Konstruktion, die der Wahlschuld auf den ersten Blick ähnelt, dogmatisch aber ganz anders funktioniert: der Ersetzungsbefugnis.
Ihr erfahrt,
was eine Wahlschuld ist und wie sie sich von der Gattungsschuld unterscheidet
wer das Wahlrecht hat und was die Zweifelsregel des § 262 BGB anordnet
wie das Wahlrecht ausgeübt wird und warum es ein Gestaltungsrecht mit Rückwirkung ist (§ 263 BGB)
was gilt, wenn der wahlberechtigte Schuldner bzw. Gläubiger nicht wählt (§ 264 BGB)
wie sich die Unmöglichkeit einer der Leistungen auswirkt — vor und nach Ausübung des Wahlrechts — und was die Ausnahme des § 265 Satz 2 BGB bedeutet
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