SR265 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | Risikoverringerung | Fensterwurf-Fall
Episode von Kurzerklärt - Der Jurapodcast von Nomos Verlag & Sebastian Baur · 16. September 2026 · 21 min
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Folgenbeschreibung:
Wir bleiben beim Prüfungspunkt der objektiven Zurechnung und widmen uns einer Fallgruppe, die in Klausuren oft erstaunlich oberflächlich behandelt wird: der Risikoverringerung. Jemand greift in einen bereits laufenden gefährlichen Geschehensablauf ein, das Opfer wird dabei verletzt — aber ohne diesen Eingriff wäre es noch viel schwerer verletzt oder getötet worden. Kann demjenigen, der die konkrete Verletzung verursacht hat, dieser Erfolg objektiv zugerechnet werden, obwohl sein Verhalten das Gesamtrisiko gerade vermindert hat?
Wir verorten das Problem sauber im objektiven Tatbestand, auf der ersten Ebene der objektiven Zurechnung — bei der Frage, ob der Eingreifende überhaupt eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat. Anhand der Klassiker (abgelenkter Knüppelschlag, der Stoß aus der Gefahrenzone unter dem Baugerüst) arbeiten wir heraus, warum die objektive Zurechnung hier grundsätzlich entfällt: Wer eine bereits bestehende Gefahr für dasselbe Rechtsgut lediglich abschwächt, schafft kein neues Unrecht.
Der Kern der Folge ist aber die examensrelevante Grenze: Risikoverringerung versus Risikoersetzung. Sobald der Helfer nicht bloß dieselbe Gefahr abmildert, sondern eine neue, andersartige Gefahr schafft oder ein anderes Rechtsgut trifft (Fensterwurffall; das abgelenkte Messer trifft einen Dritten), endet die Privilegierung — die objektive Zurechnung lebt auf und die Wertung verlagert sich auf die Rechtfertigungsebene, insbesondere § 34 StGB. Zum Schluss ordnen wir den BGH-Fensterwurffall ein, der als Unterlassungs- und Quasi-Kausalitätsfall gerade kein Risikoverringerungsfall ist, sich aber hervorragend eignet, um die Grenzen der Fallgruppe zu schärfen.
Ihr erfahrt,
wo die Risikoverringerung in der Strafbarkeitsprüfung verortet wird und warum sie die Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr betrifft
warum die objektive Zurechnung entfällt, wenn eine bestehende Gefahr für dasselbe Rechtsgut nur abgeschwächt wird
weshalb sich die Risikoverringerung auf dasselbe Rechtsgut beziehen muss und der ausgebliebene dem eingetretenen Schaden gegenüberzustellen ist
wo die Grenze zur Risikoersetzung bzw. Risikoneuschaffung verläuft und warum dann § 34 StGB in den Blick gerät
wie sich die Abwandlungen (Messer trifft einen Dritten, vollständiger Stoß aus der Gefahrenzone) lösen lassen und was der BGH-Fensterwurffall dazu beiträgt
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