SR258 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | Schockschäden und Schutzzweck der Norm
Episode von Kurzerklärt - Der Jurapodcast von Nomos Verlag & Sebastian Baur · 29. Juli 2026 · 17 min
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining Strafrecht
"Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert."
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge widmen wir uns einem beliebten Klausurthema an der Schnittstelle von Fahrlässigkeitsdelikt und Schutzzweckzusammenhang: den Schockschäden.
Schockschäden sind die psychischen und physischen Folgen, die auftreten, wenn jemand vom Unglück einer anderen Person erfährt oder es miterlebt. Am Ausgangsfall – Autofahrer überfährt bei Rot ein Kind, dessen Mutter stirbt am Unfallort an einem massiven psychischen Schock – werden alle Prüfungsschritte durchgearbeitet.
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung (§ 37 StVO) und Pflichtwidrigkeitszusammenhang sind unproblematisch zu bejahen. Die eigentliche Klausurlösung liegt beim Schutzzweckzusammenhang: Nicht jede kausal herbeigeführte Folge ist dem Täter zurechenbar – entscheidend ist, ob die verletzte Norm gerade auch vor dem eingetretenen Erfolg schützen soll. § 37 StVO schützt Verkehrsteilnehmer; ob sie auch Angehörige erfasst, die den Unfall nicht selbst erlebt haben, ist der eigentliche Streitpunkt.
Der BGH differenziert: Normale Trauer, Verzweiflung und Betroffenheit gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und begründen keine Erfolgszurechnung. Anders liegt es, wenn der psychische Schock Krankheitswert erreicht – also pathologisch feststellbar ist. Weitere Kriterien sind das enge Näheverhältnis, der zeitliche Abstand zum Ereignis und die Frage, ob der Schock durch unmittelbares Erleben oder nur mittelbare Kenntniserlangung ausgelöst wurde. Die herrschende Meinung im Strafrecht verneint die Zurechnung grundsätzlich mit dem Argument, dass §§ 222, 229 StGB nur das Tatopfer schützen.
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