ZR132 Schuldrecht AT | Hol-, Bring- und Schickschuld
Episode von Kurzerklärt - Der Jurapodcast von Nomos Verlag & Sebastian Baur · 27. Juli 2026 · 17 min
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Folgenbeschreibung:
In dieser Folge vertiefen wir die drei Schuldarten und ihre Bedeutung für Leistungsort und Erfolgsort – unverzichtbares Grundwissen für die Unmöglichkeits- und Konkretisierungsproblematik in späteren Folgen.
Die Holschuld ist nach § 269 Abs. 1 BGB der gesetzliche Regelfall. Der Gläubiger holt die Sache beim Schuldner ab. Leistungsort und Erfolgsort fallen zusammen – beide liegen beim Schuldner. Für die Ermittlung der Schuldart gibt § 269 Abs. 1 BGB eine dreistufige Anleitung: erstens Parteivereinbarung (ggf. Auslegung nach §§ 133, 157 BGB), zweitens Umstände und Natur des Schuldverhältnisses, drittens – als Zweifelsregel – Holschuld. Diese Abstufung gilt nach der Rechtsprechung auch für die Bestimmung des Nacherfüllungsorts (§ 439 Abs. 1 BGB).
Bei der Schickschuld versendet der Schuldner die Ware. Leistungsort liegt beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger – beide Orte fallen auseinander. Klassisches Beispiel: der Versendungskauf. Relevant wird hier § 447 BGB (Gefahrübergang mit Übergabe an die Transportperson), der im Verbrauchsgüterkauf wegen § 475 Abs. 2 BGB nur beschränkt gilt.
Bei der Bringschuld bringt der Schuldner die Sache zum Gläubiger. Leistungsort und Erfolgsort fallen zusammen – beide liegen beim Gläubiger. Typisches Beispiel: Anlieferung von Heizöl. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ergibt sich die Bringschuld oft aus der Natur des Schuldverhältnisses (Stufe zwei des § 269-Schemas).
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