„..Es entscheidet allein die Klägerin, was sie ‚ankotzt‘ und was nicht.“

Episode von Arbeitsrecht einfach erklärt - Rechtsanwalt Andreas Martin | Fachanwalt für Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Andreas Martin | Fachanwalt für Arbeitsrecht · 1. August 2026 · 19 min

Der Verwaltungsgerichtshof bringt das sehr zugespitzt auf den Punkt und sagt wörtlich: ‚Unter der Geltung des Grundgesetzes entscheidet allein die Klägerin, was sie ankotzt und was nicht.‘

Damit meint das Gericht: Das Grundgesetz lässt auch drastische, emotionale Kritik zu.

Es ist nicht Aufgabe der Gerichte oder des Arbeitgebers, zu definieren, wann jemand sich aufzuregen hat. Entscheidend ist nur, ob die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird – also ob es nur noch um die Vernichtung der Person oder des Unternehmens geht. Und das war hier gerade nicht der Fall.

Podcast:

1. ⁠⁠EuGH - versäumte Klagefrist einer schwangeren Arbeitnehmerin⁠⁠

Artikel:

1. ⁠⁠ ⁠⁠⁠⁠Kündigung wegen Beleidigung⁠

2. ⁠⁠⁠⁠Kündigung und Kündigungsschutz⁠⁠⁠⁠

3. ⁠⁠⁠⁠Lexikon der Kündigungsgründe⁠

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