❓ Muss ich krank bis zur Kündigungsfrist durchhalten? Nicht immer, sagt das BAG
Episode von Arbeitsrecht einfach erklärt - Rechtsanwalt Andreas Martin | Fachanwalt für Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Andreas Martin | Fachanwalt für Arbeitsrecht · 3. Oktober 2026 · 19 min
In dieser Folge spreche ich über eine wirklich bemerkenswerte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.03.2018 (Az. 8 AZR 190/17). Es geht um eine Arbeitnehmerin, die nach fast 16 Jahren Betriebszugehörigkeit zwei Abmahnungen erhielt, deren Berechtigung sie bestritt, und die daraufhin an einer arbeitsplatzbezogenen Erkrankung – einer neurasthenischen Erschöpfungsreaktion mit depressiver Entwicklung – litt. Statt die reguläre, mehrmonatige Kündigungsfrist abzuwarten, kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos. Der Arbeitgeber verlangte daraufhin eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatslohns – und scheiterte damit vor allen Instanzen.
Das BAG bestätigte: Wenn eine Erkrankung ihre Ursache in einem ungelösten Arbeitsplatzkonflikt hat und bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses eine weitere gesundheitliche Verschlechterung droht, kann dies auch für den Arbeitnehmer selbst einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Eigenkündigung darstellen. Besonders spannend:
Die Entscheidung dreht die klassische Prüfung bei krankheitsbedingten Kündigungen um – hier ging es nicht um die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Arbeitgeber, sondern um den gesundheitlichen Selbstschutz der Arbeitnehmerin. Ich erkläre, welche Voraussetzungen das Gericht dafür aufgestellt hat und warum diese Rechtsprechung gerade bei mobbing- oder konfliktbedingten Erkrankungen enorm praxisrelevant ist.
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1. Musterformulierung bei Eigenkündigung
2. Schadenersatz gegen Arbeitgeber bei Verzug
3. "Kündigungsfrist für Arbeitnehmer - wie wird diese berechnet?"
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